Aktuelle Rechtsprechung: Die Möglichkeit für einen Dritten, sich auf eine Vertragsverletzung zu berufen, die ihm einen Schaden zugefügt hat; Wachsamkeit ist für die Vertragspartner geboten!

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Seit einigen Jahren geht die französische Rechtsprechung im Vertragsrecht von einer für Dritte besonders günstigen Ausgangslage aus. Um Ersatz des von ihm geltend gemachten Schadens zu erlangen, kann sich jeder Vertragsdritte auf eine einfache Vertragsverletzung auf der Grundlage einer Haftung aus unerlaubter Handlung berufen.