Gemäß Artikel 3 der Verordnung Nr. 2020-318 des französischen Präsidenten vom 25. März 2020 wird französischen Gesellschaften aufgrund der besonderen Umstände durch COVID-19 für die Abhaltung ihrer jährlichen Generalversammlung zum Jahresabschluss 2020 eine zusätzliche Frist von drei Monaten gewährt.
